Die aktuelle Entsprechenserklärung der Conergy AG
Vorstand und Aufsichtsrat der Conergy AG beschließen die Veröffentlichung nachstehender Erklärung zur Corporate Governance
Aktualisierung der Erklärung vom 7. Dezember 2011
§ 161 AktG verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Abweichungen von den Empfehlungen sind hierbei zu begründen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Conergy AG haben am 7. Dezember 2011 zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex folgende Erklärung abgegeben:
Die letzte Entsprechenserklärung der Conergy AG erfolgte am 9. Dezember 2010, aktualisiert und ergänzt durch die Erklärung vom 14. Juli 2011. Seit diesem Zeitpunkt entsprach die Conergy AG im Geschäftsjahr 2011 und entspricht sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung 26. Mai 2010 mit folgenden Ausnahmen:
Die Conergy AG hat bislang von der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geschaffenen Möglichkeit der Briefwahl (§ 118 Abs. 2 Aktiengesetz) keinen Gebrauch gemacht (Abweichung von Ziffer 2.3.3 Satz 2 DCGK). Vorstand und Aufsichtsrat wollen zunächst die Entwicklungen und Erfahrungen bei anderen börsennotierten Emittenten abwarten, bevor der Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsermächtigung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden soll.
Der Vorstand der Conergy AG verfügt seit dem Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dieter Ammer nicht mehr über einen Vorsitzenden oder Sprecher (Abweichung von Ziffer. 4.2.1 Satz 1, 2. Halbsatz DCGK). Nach der Bestellung von Alexander Gorski zum Vorstandsmitglied mit Wirkung zum 4. Mai 2011 bestand der Vorstand zunächst aus drei Personen. Ein Vorsitzender des Vorstands oder Sprecher wurde vom Aufsichtsrat nicht ernannt, zumal das Vorstandsmitglied Andreas Wilsdorf mit Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, so dass der Vorstand seitdem wieder aus zwei Personen besteht. Der Aufsichtsrat erachtet die Bestellung eines Vorsitzenden oder Sprechers in der gegenwärtigen Konstellation für nicht sinnvoll. Der Aufsichtsrat ist mit der Suche nach geeigneten Kandidaten für die Besetzung des Vorstands befasst und wird die Frage, ob in diesem Zusammenhang ein Vorsitzender oder Sprecher des Vorstands benannt wird, zu gegebener Zeit adressieren.
Der Aufsichtsrat der Conergy AG hat für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benannt (Abweichung von Ziffer 5.4.1 Sätze 2 bis 5 DCGK). Der Aufsichtsrat wird sich bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung auch künftig an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und hierbei – unabhängig vom Geschlecht – die fachliche und persönliche Qualifikation der Kandidaten in den Vordergrund stellen. Dabei ist es selbstverständlich, dass auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens sowie potentielle Interessenkonflikte sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigt werden. Hierzu ist es allerdings nicht erforderlich, konkrete Ziele zu benennen.
Die vorgenannte Erklärung vom 7. Dezember 2011 wurde durch die Beschlüsse des Vorstands vom 8. Februar 2012 und des Aufsichtsrats vom 23. Februar 2012 wie folgt aktualisiert:
Der Vorstand der Conergy AG verfügt seit der Entsendung von Dr. Philip Comberg in den Vorstand gemäß § 105 Abs. 2 AktG mit Wirkung zum 12. Januar 2012 und dessen Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) wieder über einen Vorsitzenden oder Sprecher (Ziffer 4.2.1 Satz 1, 2. Halbsatz DCGK).
Die aktuelle Entsprechenserklärung nach § 161 AktG können Sie hier einsehen.
Bisherige Entsprechungserklärungen